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Arbeit, zusammenfassende Bezeichnung für die juristischen Grundlagen für Arbeitnehmer. Die Anstellung als Arbeitnehmer unterliegt Einschränkungen und Festlegungen. 1 ) Stundenlohn, Bezeichnung für die Bezahlung nach Stunden. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Für das Arbeitsentgelt müssen bei gewöhnlicher Anstellung 25 Prozent dazugerechnet werden (Deutschland). Der Stundenlohn darf bis 50 Euro betragen. Für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit darf der Stundenlohn höher liegen (25 Prozent bis 40 Prozent). 2 ) Stundenhonorar, Bezeichnung für die Bezahlung von Arbeitsstunden auf Honorarbasis mit Gewerbeanmeldung. Die Bezahlung kann pro Stunde 240 Euro netto betragen. Die Überbezahlung von aufgerundeten Stunden liegt bei unter 200 Euro. 3 ) Arbeitszeit, Bezeichnung für die juristischen und praktischen Festlegungen für die Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Die Arbeitszeit beträgt 48 Wochen im Jahr mit 6 Tagen in der Woche mit jeweils 8 Stunden. Dies sind 2304 Stunden im Jahr. Eine höhere Arbeitszeit ist nicht gestattet und es entfällt der Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn mehrere Jobs gleichzeitig getätigt werden. Die übliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Dies entspricht 1920 Stunden im Jahr. Urlaub ist hierbei bereits berücksichtigt. Krankengeldanspruch besteht für 30 Tage im Jahr zum Beispiel für jeweils 3 Tage im Monat. Eine Arbeitszeit bis 20 Stunden in der Woche wird mit 0,5 als Teilzeit bewertet, eine Arbeitszeit bis 30 Stunden in der Woche wird mit 0,75 als Teilzeit bewertet. 4 ) Nachtarbeit, Bezeichnung für die Festlegung von Nachtarbeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz (Deutschland) ist Nachtarbeit die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Es können zusätzliche Kosten entstehen durch ärztliche Untersuchungen. Nachtarbeit gilt bei mehr als 2 Nachtstunden. 5 ) Schichtarbeit, zusammenfassende Bezeichnung von Arbeit über den Tag verteilt. Die erste Tagschicht ist in der Regel von 5 Uhr bis 14 Uhr und die zweite Tagschicht von 14 Uhr bis 23 Uhr. Die Nachtschicht ist dementsprechend von 23 Uhr bis 5 Uhr oder von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Arbeitszeit kann dabei mit 3 Pausen von jeweils mindestens 20 Minuten unterbrochen werden. Bis 6 Stunden Arbeitszeit am Stück ist keine Pause erforderlich. 6 ) Außendienst, Bezeichnung für die Tätigkeit außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsplatzes. Außendienst kann zum Beispiel alle 2 Wochen betragen für insgesamt 24 Wochen im Jahr. Die Entfernung beträgt mehr als 300 Kilometer mit jeweils 4 Übernachtungen zu 70 Euro in der Woche. Dies ergibt 96 Übernachtungen für insgesamt 6720 Euro.
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